Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 45
§ 45 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 41 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Nach der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand die Stimmen öffentlich.
- Die Wahlurne wird geöffnet, und die Stimmzettel werden entnommen.
- Die Stimmen werden für jeden Wahlgang separat gezählt.
- Stimmen für Bewerberinnen oder Bewerber werden zusammengezählt.
- Mehrfaches Ankreuzen eines Bewerbers zählt als eine Stimme.